Freie Musik für freie Menschen - die wahre freie Kunst!

Infos über kostenlose Musik, GEMA-freie Musik (AKM-freie Musik, SUISA-freie Musik), DRM-freie Musik, freie mp3 und freie Kunst-Downloads

Um die Übersicht zu bewahren werden auf Neppstar nur 2 freie Lizenzen verwendet:
1.) Lizenz für freie Inhalte
2.) Creative Commons CC0 / Public Domain (gemeinfrei)

Die auf Neppstar angebotenen Downloads dürfen auch kommerziell verwertet und in Rundfunk und Fernsehen gesendet werden. Es fallen keine Kosten - auch keine Lizenzgebühren an. Im Prinzip herrschen die 4 Freiheiten bzw. die vier Rechte, die den NutzerInnen von Freier Software im Sinne des GNU General Public License (GPL)-Gedankens eingeräumt werden.
Neppstar selbst, und die Webseiten rund um Neppstar, Webstar und Biobeton (inklusive Erklärungstexte, icons und diverse Logos, etc. ... ) sind urheberrechtlich geschützt und dürfen NICHT frei verwendet werden!

Die 4 Freiheiten der freien Musik und freien Kunst

    • 1.) Die Freiheit, die Werke für jeden Zweck einsetzen zu dürfen, solange dies nicht z.B. gegen die »guten Sitten« verstößt. (Z.B. ist bei Fotos, die Personen eindeutig kennbar machen eine sensible Vorgangsweise vonnöten. Eine Übernahme z.B. in Pornofilme ist nicht automatisch gestattet und erfordert Extragenehmigungen durch die LizenzgeberInnen bzw. betreffenden Personen! Auch Gesangsstimmen, die eindeutig zuordenbar sind, sind sensibler zu handhaben als z.B. ein Instrumentalstück. Die Verwendung eines Werks in sexistischer, menschenverachtender oder rufschädigender Form ist ebenfalls nicht gestattet!)

    • 2.) Die Freiheit, untersuchen zu dürfen, wie die Werke funktionieren, und sie den eigenen Bedürfnissen anpassen zu können, was bedeutet, daß die Musik auch notiert, nachgespielt und neu interpretiert werden darf. Freie Videos dürfen selbstverständlich umgeschnitten und bearbeitet werden, Text bzw. freie Literatur darf umgeschrieben werden etc. ...

    • 3.) Die Freiheit, die Werke an andere weiterzugeben und Kopien für andere machen zu dürfen (auch gegen Bezahlung).

    • 4.) Die Freiheit, die Werke verändern zu dürfen und die neu entstandenen Werke der Allgemeinheit zugänglich zu machen.

      Einen interessanten Überblick über die Thematik gibt's auch im Musikwiki der Uni Gühlen.


 

Freie Kunst Neppstar Logo  

Freie Musik unter der LFFI - auch LFFI-Musik

Darunter versteht sich freie Musik die unter der Lizenz für freie Inhalte - LFFI v1.0 im Sinne von Neppstar bzw. Webstar verbreitet wird. In Insiderkreisen wurde diese Musik auch als GPLS-Musik (GPL-Similar) bezeichnet. Mittlerweile hat sich jedoch
LFFI v1.0 im Sinne von http://www.neppstar.net weitgehend durchgesetzt.
Freie Musik (also speziell unsere hier verbreitete LFFI-Musik), die im Sinne der freien Software genutzt werden darf, untersteht in adaptierter Form den 4 Freiheiten des GNU GPL Gründers Richard Stallmann.

Freie Musik unter der Bezeichnung: GPL-SFA (GPL-Similar For Art)

Auch diese kaum mehr verwendete Bezeichnung bedeutet nichts anderes, als daß die Lizenz für freie Inhalte in der Interpretation von Neppstar zur Geltung kommt. Insoferne handelt es sich auch bei dieser Bezeichnung um LFFI-Musik! GPL-SFA, »similar for art« soll unterstreichen, daß die »Lizenz für freie Inhalte« in der Interpretation von Neppstar (bzw. Webstar) sehr nahe an das Prinzip der freien Software (GPL) herankommt, - sogar näher, als die erst später bekannt gewordenen Creative Commons Lizenzen, die die Weitergabe des Quellcodes - zumindestens in älteren Versionen - völlig vernachlässigen und leider nur sehr unscharf definieren, wie ein Werk nun tatsächlich genutzt werden darf.
Der Ausdruck GPL-SFA bietet sich jedoch nach wie vor für freie Kunst (z.B. freie Bilder, freie Literatur, freie Cartoons und freie Videos) an.

Copyleft-Effekt unter der LFFI (bei freier Musik, freier Kunst und freier Kultur)

Du kannst - wie bereits erwähnt - die Werke vervielfältigen, tauschen und weiterschenken. Grob gesagt gelten jedoch bei der Lizenz für freie Inhalte (LFFI v1.0 im Sinne von Neppstar/Webstar) drei Regeln, um den Rückfluß in den freien Pool zu sichern (Copyleft) und eine freie Nutzung (auch für die Zukunft) zu gewährleisten:

    • 1.) Bei Verbreitung in unveränderter Form: Weitergabe der Lizenz und Namensnennungspflicht der LizenzgeberInnen: Diese sind im ID-TAG (oder ID3v2-Tag) bzw. bei ogg-Dateien als Eintrag unter "Datei-Info" erkennbar und mit dem VLC auslesbar. Z.B.: (c)2003 Autor LFFIv1.0 im Sinne von http://www.neppstar.net
      Bei freien Videos findet sich ein Hinweis im Nachspann, bei Texten im Textkopf etc. ...

    • 2.) Wenn Du die Werke veränderst, mußt du das neu entstandene Werk ebenfalls unter die freie Lizenz stellen. Eine Namensnennung der Ursprungs-LizenzgeberInnen erfolgt in der History.

    • 3.) Du mußt den Quellcode freigeben, falls dieser digital vorliegt und es zumutbar erscheint.

 

Hierzu sei aber angemerkt, daß die einzelnen Spuren von Multitrack-Aufnahmen Unmengen an Daten produzieren, die derzeit über das Internet nicht sinnvoll verwertet werden können (Teurer Server-Traffic). Punkt 3 wird also beim heutigen Stand der Technik eher auf Anfrage beruhen und über das Internet als unzumutbar anzusehen sein. Minidisk- bzw. DAT-Recorder-Aufnahmen etc. liegen zwar digital vor, können aber im Normalfall nicht oder nur schwer über den Computer verbreitet werden. Insofern ist mensch von der Verpflichtung zur Weitergabe der Quelldaten befreit, so der Kopieraufwand als unzumutbar eingestuft werden kann.
Auf jeden Fall muß jedoch - so vorhanden und am Computer verfügbar - der Text, die Gitarrengriffe, Noten etc. beigefügt werden. Es gibt allerdings keine Verpflichtung nicht vorhandenes Material extra anzufertigen. (Z.B. braucht bei einer spontanen Session keine nachträgliche schriftliche Aufzeichnung von Text, Noten, Gitarrengriffen etc. erfolgen.)

Als Kennzeichnung daß es sich um ein freies Werk handelt und als Nachweis der UrheberInnen (LizenzgeberInnen) hat sich bei freier Musik der ID3-Tag (ID3v2-Tag), bzw. bei ogg-Dateien der Eintrag unter "Datei-Info" bewährt. Bei freien Videos sollte der Lizenzhinweis im Nachspann erfolgen. Hier sollte folgendes zu finden sein:

Titel: Name des Werks
Künstler: Name der Musikgruppe bzw. Name der KünstlerInnen
Album (falls vorhanden bzw. bekannt): Der Name des Albums und die Webseite der KünstlerInnen
Kommentar: (c)2008 Name der LizenzgeberInnen, LFFI v1.0 im Sinne von www.neppstar.net
Genre: Freie Musik - musikalischer Begriff (z.B. Freie Musik - freier Blues)

Falls ihr eure eigenen Werke freistellen wollt, kontrolliert ob dies im Widerspruch zu bereits bestehenden Verträgen (z.B. mit Plattenfirmen, Akm, etc. ...) steht. Wenn ihr Pech habt zwingt man euch sämtliche Werke abzuliefern, sodaß ihr nichts freistellen dürft ... :(

Die genaue Regelung entnehmt bitte euren Verträgen. Was Neppstar betrifft gilt die:
Lizenz für freie Inhalte (LFFI v1.0 im Sinne von http://www.neppstar.net).

Zur einfacheren Einstimmung lest bitte zuerst:
Die vier Freiheiten der freien Musik.

Freie Musik zum weiterbearbeiten

Da Musik unter der Lizenz für freie Inhalte auch verändert werden darf, liegt es nahe, ein geeignetes Musikprogramm für die Weiterbearbeitung zu nutzen.

Audacity (siehe auch http://audacity.sourceforge.net/?lang=de) mag dafür in gewisser Hinsicht brauchbar sein, da es im Zeichen der GNU GPL steht, hat aber leider immer wieder gravierende Mängel. So benötigte in einer Version das abgespeicherte Projekt (aup) inklusive Mixereinstellungen über 100MB, obwohl die Quelltracks (in unserem unten angeführten Beispiel) in Summe nur knapp über 10 MB veranschlagen.
Ungünstiger Weise verändern sich bei Audacity auch die Bugs von Version zu Version. Features, die bereits funktioniert haben machen in neueren Updates plötzlich Probleme. Up-Dates werden zu Ab-Dates, was dieses Programm, so frei es auch sein mag immer unbeliebter macht.

Unterm Strich erscheint es besser - falls eine Freigabe der Quelltracks freiwillig erwünscht wird - die einzelnen Aufnahme-Spuren eines Liedes im gut komprimierten ogg-Format zu liefern und die Mischereinstellungen des Audacity-Projekts in der Grundstellung zu belassen. Somit kann sich jedeR die Quelltracks selbst in sein Musikprogramm einfügen.
Leider müssen die LizenzgeberInnen bzw. die TontechnikerInnen für diese Vorgangsweise die einzelnen Spuren einzeln vom wav-Format nach ogg-vorbis konvertieren, was einen beträchtlichen Mehraufwand bedeutet, der im Normalfall nicht zumutbar ist.

Im folgenden Beispiel können die genannten Quelltrack-Spuren in jedem halbwegs brauchbaren Mehrspur-Aufnahmeprogramm von einem gewählten Startpunkt parallel platziert werden. Dabei ist zu beachten, daß:
ich-weiss-es-nicht-klick-t120-loop-neppstar.ogg zeitlich dem Einzählpattern ich-weiss-es-nicht-klick-t120-einzaehl-neppstar.ogg folgt und NICHT von der Startlinie weg hineinkopiert werden darf! Dieser Aufwand erübrigt sich, falls kein Klick gewünscht wird.

Wer nur die Vocal-Spur durch den eigenen Gesang ersetzen will, fügt sich Schlagzeug, Bass und Klavier vom selben Startpunkt aus in sein Musikprogramm ein und erhält automatisch die Einstellungen der Originalversion. Auf zusätzlichen freien Spuren können die eigene Ideen aufgenommen werden, die am Ende nach belieben zusammengemischt werden. Bitte vergeßt nicht euer eigenes Projekt ebenfalls wieder unter die Lizenz für freie Inhalte zu stellen;-)

Screenshot - Audacity;
Neppstars freie Musik Quelltracks - Audacity-Screenshot

Als Beispiel gibts ein komplettes Projekt in unserem freien Musikmaterial:

Andy Bauch und die Schmalzbrote - Ich weiß es nicht

Beachte bitte den Screenshot! Die Spurenverteilung ist wie folgt:

ich-weiss-es-nicht-klick-t120-einzaehl-neppstar.ogg
ich-weiss-es-nicht-klick-t120-loop-neppstar.ogg
ich-weiss-es-nicht-schlagzeug-neppstar.ogg
ich-weiss-es-nicht-bass-neppstar.ogg
ich-weiss-es-nicht-klavier-neppstar.ogg
ich-weiss-es-nicht-gesang-neppstar.ogg

Das fertige Originallied Andy Bauch und die Schmalzbrote - Ich weiß es nicht
kann hier über die Suchfunktion gefunden und frei downgeloadet werden.

 

 

Creative Commons CC0 Logo  

CC0 / Public Domain Musik

Die Creative Commons Lizenz CC0 (hier als Bildschirmfoto, falls der Link verschwindet) ermöglicht es den UrheberInnen ihre Werke so ähnlich freizustellen, als wären sie bereits Public Domain (Traditionals bzw. Lieder mit abgelaufenen UrheberInnen-Rechten).

Die unter unter der Creative Commons Lizenz CC0 (falls der Link verschwindet CC0-deutsch hier als Bildschirmfoto) bzw. als »Public Domain« veranschlagten Werke dürfen beliebig kopiert, verkauft, verschenkt und auch verändert werden, und es scheint fast, als wäre CC0 bzw. Public Domain-Musik freiere Musik als die von uns bevorzugte Musik unter der Lizenz für freie Inhalte. Das stimmt jedoch nur zum Teil, denn ein Werk unter der CC0 bzw. Public Domain kann verändert werden, muß aber nicht wieder in den freien Pool zurückfließen. Dadurch gehen unter Umständen Kombinationsmöglichkeiten verloren und Neubearbeitungen können nicht mehr so frei vorgenommen werden wie unter der LFFI.

Wir haben diese Rubrik eingerichtet, weil es einerseits KünstlerInnen gibt, die ihre Werke bedingungs- und lizenzfrei verschenken wollen und andererseits unser Sound- und Geräuscharchiv auf Gemeinfreiheit eingerichtet ist. Wir empfehlen allerdings eure Schöpfungen weiterhin unter die Lizenz für freie Inhalte (LFFI v1.0 im Sinne von http://www.neppstar.net) zu stellen, denn dadurch wird gesichert, daß auch die Nachfolge-Kreationen frei weiterverwendet werden dürfen.