Neppstar - Die Sammlung für freie Musik, freie Kunst und freie Kultur | Freie Kunstsammlung Webstar | Biobeton - Freie Kultur für freie Menschen! |
Lizenz für Freie Inhalte
Version 1.0, Mai 2003 Lizenz für freie Inhalte im Sinne von NeppstarDiese von Webstar, Neppstar und Biobeton (im Weiteren nur mehr Webstar genannt) veröffentlichte Lizenz enthält zur Lizenz des Kompetenznetzwerks Universitätsverbund MultiMedia NRW zusätzliche Erläuterungen - wie z.B. die vorliegende - die kursiv und in Klammer gehalten sind, und ferner eine Zusatz-Erläuterung - im Folgenden "Zusatz" genannt.Die vorliegende Auslegung stellt den Willen der vertretenen LizenzgeberInnen dar und ist vertragsbindend. Werke, die dieser Anschauung entsprechen, werden - z.B. im ID-Tag - mit LFFI v1.0, LFFI v1.0 im Sinne von Neppstar (oder Webstar), oder auch als GPL-SFA bezeichnet. Herausgebende Partei der Lizenz für freie Inhalte inklusive der vorliegenden Lizenz-Erläuterungen ist der Verein Frohsinn mit Sitz in Wien. Gerichtsstand ist ebenfalls Wien. Die Lizenz in der vorliegenden Interpretation kann auf www.neppstar.net in jeweils aktualisierter Form heruntergeladen werden.) Ziel der Lizenzierung eines Werkes unter der Lizenz für Freie Inhalte ist es, die freie Verwendung von Inhalten durch jedermann zu ermöglichen. Die Lizenz richtet sich vornehmlich an diejenigen, die ihre urheberrechtlich geschützten Leistungen der Allgemeinheit zur Verfügung stellen wollen, ohne dass für einzelne Nutzungen oder Änderungen gesondert Rechte eingeholt werden müssen. Sie richtet sich aber auch an diejenigen, die ein Werk vervielfältigen, verbreiten oder verändern möchten, welches nach den Bedingungen dieser Lizenz genutzt werden darf. (Erläuterung: Ziel dieser von Neppstar, Webstar und Biobeton interpretierten Lizenz soll eine Urheberrechts-Erklärung sein, die es ermöglicht die freigegebenen Werke unter ähnlichen Bedingungen wie freie Software (unter der GNU GPL = General Public License) zu verwenden. Sie soll für den Bereich der Kunst gelten und wird deshalb auch GPL-SFA (General Public License - Similar For Art) bzw. LFFI v1.0 im Sinne von Neppstar (oder Webstar) genannt. Besonders wichtig ist den LizenzgeberInnen dabei eine Annäherung an die 4 Freiheiten von Richard Stallmann, die bei »freier Software« zu tragen kommen.
Die LizenzgeberInnen bestätigen hiermit, die InhaberInnen sämtlicher Nutzungsrechte zu sein. Es werden auch keine Leistungsschutzrechte z.B. der ausübenden KünstlerInnen (MusikerInnen) außerhalb dieser Lizenz eingefordert. Die LizenzgeberInnen erteilen ausdrücklich die zeitlich unbegrenzte Erlaubnis, ihre Werke unter der "Lizenz für freie Inhalte im Sinne von Neppstar" zu nutzen. Diese Lizenz gilt selbstverständlich auch im Falle eines nachträglichen AKM-, Gema- oder SUISA-Beitritts bzw. eines Beitritts in eine andere Verwertungsgesellschaft. Die LizenzgeberInnen stellen ihr Werk unwiderruflich der Öffentlichkeit zur Verfügung, bieten ihr Werk ohne Anspruch auf Vergütung weltweit an und zwar für die gesamte Schutzdauer. Es sei an dieser Stelle nochmals betont, daß die LizenzgeberInnen hiermit ausdrücklich darauf bestehen, daß ihre Werke in der Neppstar-Interpretation der "Lizenz für freie Inhalte" (LFFI v1.0) genutzt werden dürfen, und dieses Recht zeitlich unbegrenzt erteilt wird. Copyleft-Effekt Den auf Neppstar, Webstar und Biobeton vertretenen LizenzgeberInnen ist es ferner ein besonderes Anliegen daß wenn jemand freies Material nutzen will, der/diejenige auch möglichst wieder freies Material in die Gemeinschaft einbringt. Es ist eine Grundbedingung, daß freies Material frei bleiben muß und freies verändertes Material wieder in den freien Pool zurückfließt (sprich: die aus freiem Material neu geschaffenen Werke ebenfalls unter gleichen Bedingungen freigestellt werden müssen.) Nur in speziellen Sonderfällen - siehe auch in den FAQs auf www.neppstar.net - ist es möglich, daß ein unfreies Werk unfrei bleibt, obwohl es mit einem freien Werk verbunden wurde. Prinzipiell gelten 3 Regeln, um den Rückfluß in den freien Pool zu sichern (Copyleft) und eine freie Nutzung (auch für die Zukunft) zu gewährleisten:
Hierzu sei aber angemerkt, daß die einzelnen Spuren von Multitrack-Aufnahmen Unmengen an Daten produzieren, die derzeit über das Internet nicht sinnvoll verwertet werden können (Teurer Server-Traffic). Punkt 3 wird also beim heutigen Stand der Technik eher auf Anfrage beruhen und über das Internet als unzumutbar anzusehen sein. Auf jeden Fall muß jedoch - so vorhanden - der Text, die Gitarrengriffe, Noten etc. beigefügt werden. Es gibt allerdings keine Verpflichtung nicht vorhandenes Material extra anzufertigen. (Z.B. braucht bei einer spontanen Session keine nachträgliche schriftliche Aufzeichnung von Text, Noten, Gitarrengriffen etc. erfolgen.)
In diesen Fällen muss ein deutlicher Hinweis darauf erfolgen, welche Teile des Gesamtwerkes oder Sammelwerkes dieser Lizenz unterstehen. (c) Ein selbständiges Werk ist ein Werk, das alleine in sinnvoller Weise genutzt werden kann oder das von der Verkehrsanschauung als selbständiges Werk angesehen wird. (d) Wer bei der Nutzung oder Bearbeitung des Werkes ein verwandtes Schutzrecht erwirbt, zum Beispiel ein Datenbankherstellerrecht oder ein Recht an einer Interpretation des Werkes, muss dieses Recht den Bestimmungen dieser Lizenz unterstellen, wenn er das Werk verbreitet, vermietet, zum Download bereithält oder in anderer Weise öffentlich zugänglich macht, vorträgt, aufführt oder in anderer Form öffentlich wiedergibt und das verwandte Schutzrecht für diese Nutzungen erforderlich ist. (Erläuterung: Wer z.B sein Video mit freier Musik untermalen will, erwirbt im Sinn von Punkt (d) ein Schutzrecht (durch die vorliegende Lizenz) und stellt damit sein eigenes Werk ebenfalls unter die gleiche Lizenz (samt Zusatz-Erläuterung). Das Recht ein eigenständiges Werk mit einem freien Werk zu verbinden, OHNE dieses wieder in den freien Pool zurückgeben zu müssen, ist in solchen Fällen (Verbindung Ton mit Bild - Video, Diashow, Film etc. ...) ausdrücklich NICHT GEGEBEN! Ein freies Werk muß frei bleiben! Die Herausgabe einer CD kann als Sammlung gelten. Es ist z.B. möglich freie und unfreie Werke auf einem Tonträger zu veröffentlichen, solange die freien Werke in ihrer Freiheit nicht beschänkt werden. (Der Grundsatz: "Ein freies Werk muß frei bleiben", ist den LizenzgeberInnen auf Webstar (Neppstar, Biobeton) ein schwerwiegendes Anliegen!) Es ist also NICHT erlaubt, freie und unfreie Werke überlappend anzubieten, ohne das Zweitwerk ebenfalls freizustellen. Ist eine Freistellung nicht möglich (z.B. weil sich die InhaberInnen der Nutzungsrechte des unfreien Werks nicht dazu bewegen lassen, so kann der Produzent / die Produzentin eines solchen Tonträgers (bzw. der Veranstalter / die VeranstalterIn einer solchen Aufführung, etc. ...) dafür haftbar gemacht werden. Weitere Erläuterungen zum Thema CD-Produktion siehe auch in den FAQs! 5. Namensnennung (a) Wird das Werk in unveränderter Form verbreitet, vermietet, zum Download bereitgehalten oder in anderer Weise öffentlich zugänglich gemacht, vorgetragen, aufgeführt oder in anderer Form öffentlich wiedergegeben, müssen Namensnennungen von Urhebern und Interpreten in der vorgefundenen Art und Weise übernommen werden. Die Namensnennung hat dann in einer angemessenen und für die jeweilige Nutzungsart üblichen Form zu erfolgen. (Erläuterung: Für Musikstücke im mp3-Format hat sich der ID3v1-Tag (bzw. dessen Erweiterung - der ID3v2-Tag) bewährt. Dieser Eintrag kann unter anderem sowohl am GNU-Programm XMMS (für Linux), als auch am Freeware-Programm Winamp (für Windows) ausgelesen werden. Wir empfehlen jedoch allgemein das ogg-vorbis Format anstatt das mp3-Format zu verwenden, da dort noch umfangreichere Einträge gemacht werden können. Bei Bildern wurden die LizenzgeberInnen auf Webstar (Neppstar, Biobeton) hauptsächlich in den IPTC-Daten gespeichert, was aber gewisse Komplikationen aufwirft, da sich die Daten nur schwer auslesen lassen (z.B. im Freewareprogramm Irfan-View (für Windows). Als Empfehlung gilt also, den LizenzgeberInnen-Eintrag über das GNU-Grafikprogramm "Gimp" vorzunehmen, welches sowohl für Linux, Mac und Windows völlig frei erhältlich ist und nach ähnlichen Kriterien wie die vorliegenden Werke - also im Sinne der GPL (selbstverständlich unentgeltlich) - genutzt werden darf.) (b) Wird das Werk in inhaltlich veränderter Form verbreitet, vermietet, zum Download bereitgehalten oder in anderer Weise öffentlich zugänglich gemacht, vorgetragen, aufgeführt oder in anderer Form öffentlich wiedergegeben, darf keine Namensnennung von Urhebern oder Interpreten ohne deren ausdrückliche Zustimmung außerhalb der History erfolgen. Übersetzungen gelten als inhaltliche Veränderung in diesem Sinne. Bei bloß formalen Änderungen muss die Namensnennung entsprechend der Nutzung in unveränderter Form erfolgen. Rechtschreibkorrekturen, Formatierungen oder Digitalisierungen sind im Regelfall als bloß formale Änderungen anzusehen. (Erläuterung: Die Veränderung der Länge (z.B. eines Musikstücks) ist im Regelfall ebenfalls als bloß formale Änderung anzusehen. In Bezug auf Übersetzungen ist Neppstar / Webstar mit den VerfasserInnen der Lizenz für freie Inhalte nicht ganz einer Meinung. In vielen Fällen wird es die Ursprungs-LizenzgeberInnen freuen, wenn ihr Werk in eine andere Sprache übersetzt wird und dabei ihr Namen auch außerhalb der History genannt wird. Wir empfehlen daher diesbezüglich Rücksprache zu halten! Die NICHT-Erwähnung von LizenzgeberInnen in der History ist im Übrigen als grobe Verletzung gegen die bestehende Lizenz anzusehen. (Außer die LizenzgeberInnen bestehen ausdrücklich auf ihre NICHT-Nennung)) (c) Dürfen Urheber oder Interpreten wegen einer inhaltlichen Veränderung des Werkes nicht genannt werden, muss bei jeder Nutzung des Werkes ein Hinweis auf die Urheber oder Interpreten des ursprünglichen Werkes in angemessener Form erfolgen. Ein Hinweis in angemessener Form ist jedenfalls dann gegeben, wenn die History den Anforderungen der Ziffer 8 genügt oder in einer Fußnote die Namensnennung mit dem Zusatz "basierend auf einem Werk von" erfolgt. (d) Die vorstehenden Ausführungen zur Namensnennung gelten entsprechend für die Inhaber der ausschließlichen Nutzungsrechte, sofern diese im Zusammenhang mit dem Werk genannt werden. (Erläuterung: Der Einfachheit halber werden am Webstar (Neppstar und Biobeton) die KünstlerInnen, InterpretInnen und UrheberInnen unter dem Sammelbegriff "LizenzgeberInnen" zusammengefaßt. Außerdem handelt es sich bei dem Eintrag - wenn nicht anders angegeben - in Summe auch um die InhaberInnen der alleinigen Nutzungsrechte. Eine Ausnahme bilden z.B. Markennamen und Logos. Eine weitere Ausnahme ergibt sich, wenn im an und für sich freien Werk unfreies Material (meist unbeabsichtigt) einfließt. (siehe Zusatz-Erläuterung)) 6. Zugänglichmachung von digitalen Daten (a) Wer das Werk in unveränderter Form verbreitet, vermietet, zum Download bereithält oder in anderer Weise öffentlich zugänglich macht, vorträgt, aufführt oder in anderer Form öffentlich wiedergibt, muss die zur weiteren Bearbeitung des Werkes erforderlichen digitalen Daten zugänglich machen, soweit er sie mit dem Werk erhalten hat. (b) Wer das Werk in veränderter Form verbreitet, vermietet, zum Download bereithält oder in anderer Weise öffentlich zugänglich macht, vorträgt, aufführt oder in anderer Form öffentlich wiedergibt, muss die zur weiteren Bearbeitung des Werkes erforderlichen digitalen Daten in dem Dateiformat zugänglich machen, das er bei der Bearbeitung verwendet hat. Werden keine digitalen Daten bei der Bearbeitung oder Nutzung verwendet, besteht keine Verpflichtung zur Zugänglichmachung solcher Daten. (Erläuterung: Die Zugänglichmachung der digitalen Daten beschränkt sich via Internet jedoch auf zumutbare Mengen und reduziert sich daher bei Mehrspur- und Videoaufnahmen unter Umständen auf das jeweilige Endprodukt: die End-Datei im End-Format, wenn das ursprüngliche Werk ohnehin auf Webstar (Neppstar, Biobeton) zu finden ist. Wird also eine Musikaufnahme in Mehrspurtechnik noch dazu im speicheraufwendigen Wav-Format erstellt (oft bis zu 2 GB groß ...), so braucht lediglich die fertig abgemischte (z.B. Mp3- oder Ogg-Vorbis-Datei) über das Internet zur Verfügung gestellt werden, keinesfalls jedoch die einzelnen Spuren im Wav- Format. Quelldaten (z.B. wav-Dateien) müssen jedoch auf Anfrage in einer geeigneten Art und Weise (z.B. auf CD oder USB-Stick) zur Verfügung gestellt werden. Für die Erstellung der gewünschten Daten darf selbstverständlich eine angemessene Gebühr eingehoben werden. (Siehe auch die nächstfolgende Erläuterung!)) (c) Zur Bearbeitung sind solche digitale Daten erforderlich, die zur Erstellung oder Bearbeitung des Werkes verwendet wurden. Wird das Werk in ein anderes Dateiformat konvertiert, ist das ursprüngliche Dateiformat zugänglich zu machen, wenn das Dateiformat, in das konvertiert wurde, eine Bearbeitung nicht zulässt. (Erläuterung: Aufgrund der enormen Datenmengen bei Mehrspur- und Videoaufnahmen reduziert sich das Zugänglichmachen auf Anfrage. Es erscheint sinnlos, damit unnötig ein Datennetz zu belasten. Ferner arbeiten einige Aufnahmegeräte - z.B. Harddiskrecorder, aber auch ältere Computer - mit vergleichsweise kleinen Festplatten, wodurch die LizenzgeberInnen oft schmerzlicher Weise dazu gezwungen sind wertvolle Daten zu löschen um für neue Projekte Platz zu machen. In solchen Fällen kann selbstverständlich keine Weitergabe der Quelldateien (Quelltracks) verlangt werden. Im Übrigen kann von den LizenzgeberInnen keine Haftung bezüglich Datenverlust eingefordert werden, sei es, weil sie die Daten freiwillig löschen mußten oder auch im Fall eines unabsichtlichen Datencrashs. Digitale Daten, die im Normalfall nicht als solche kopiert werden können (z.B. Aufnahmen aus einem Minidisk-Mehrspur-Rekorder), müssen ebenfalls nicht weitergegeben werden. Texte, Noten, Gitarrengriffe, etc. können jedoch in sehr kleine Dateien gespeichert werden (txt, html, png, gif, jpg...) und sind daher sehr wohl als Quellcode weiterzugeben, so sie in digitaler Form vorliegen! (d) Die Zugänglichmachung der digitalen Daten kann in folgender Weise erfolgen:
(e) Die Zugänglichmachung der digitalen Daten darf unter den Voraussetzungen der Ziffer 7 (b) unterbleiben. 7. Sonstige Verpflichtungen (a) Bei einer Nutzung in körperlicher Form muss eine Kopie dieser Lizenz beigefügt oder eine Internetadresse angegeben werden, bei der der Lizenztext dauerhaft abrufbar ist. (Erläuterung: Es gilt die Lizenz für freie Inhalte im Sinne von Neppstar mit Erläuterungen und Zusatz! Auffindbar auf: http://www.neppstar.net/webstar/freieinhalte-webstar.html) Bei unkörperlicher Wiedergabe des Werkes darf eine Wiedergabe der Lizenz unterbleiben, wenn dies untunlich ist. Dies kann der Fall sein bei Vorträgen und Aufführungen, sowie Fernseh- und Rundfunksendungen. (b) Hinweise auf die Geltung dieser Lizenz und Urheberrechtsvermerke dürfen nicht verändert oder gelöscht werden. Wo ein solcher Hinweis nach der konkreten Art der Nutzung unzumutbar ist, kann er unterbleiben, so etwa in Rundfunksendungen, die nur terrestrisch, via Kabel oder Satellit übertragen werden oder bei der Nutzung des Werkes in der Fernsehwerbung. (Erläuterung: Ein kurzer Hinweis auf die Lizenz im Sinne von www.neppstar.net ist in den meisten Fällen zumutbar.) (c) Die Nutzung des Werkes darf nicht von der Erfüllung von Verpflichtungen abhängig gemacht werden, die nicht in dieser Lizenz genannt sind. (Erläuterung: Der von Webstar (Neppstar, Biobeton) beigefügte Zusatz, bzw. die in der Lizenz mit Kursiv-Buchstaben gekennzeichneten Erläuterungen stehen nicht im Widerspruch dazu, da sie von den Erst-LizenzgeberInnen gefordert werden, und die Nutzung der freigestellten Werke auf Webstar (Neppstar, Biobeton) zur Bedingung machen. Die LizenznehmerInnen und die LizenzgeberInnen erklären sich mit dieser Regelung einverstanden. Die LizenzgeberInnen stellen ihre Werke nur unter der Bedingung frei, daß sowohl der Zusatz, als auch die erwähnten Erläuterungen gleichwertig (rechtsbindend) behandelt werden.) (d) Wer im Zusammenhang mit der Nutzung des Werkes sonstige Schutzrechte erwirbt, insbesondere Patente, Marken, Geschmacksmuster und Gebrauchsmuster, darf mittels dieser Schutzrechte keine zusätzlichen Verpflichtungen für die Nutzung des Werkes aufstellen. So ist es etwa nicht zulässig, für eine fortentwickelte Version des Werkes ein Patent anzumelden und für die Nutzung des fortentwickelten Werkes mittels der Patentlizenz Bedingungen aufzustellen, die über die Bedingungen dieser Lizenz hinausgehen. (e) Die Nutzung des Werkes darf nicht durch technische Schutzmaßnahmen, insbesondere Kopierschutzvorrichtungen und ähnliche Vorrichtungen, verhindert oder erschwert werden, es sei denn, die Nutzung des Werkes wird zugleich ohne solche Vorrichtungen ermöglicht. (Erläuterung: Wird ein Werk auf einem mit Kopierschutz versehenem Träger verkauft oder anderwertig öffentlich gemacht, so dürfen für die Kunden (oder Beschenkten) keine Mehrkosten entstehen, so sie nur an den freien Werken (die ja zur Gänze zur Verfügung gestellt werden müssen) interessiert sind. Ein Produkt, das nur die freien Werke enthält, ist im Übrigen deutlich billiger anzubieten, als das Produkt, das auch unfreies Material enthält. Es müssen ferner gleichwertige Produkte angeboten werden. Im Fall einer Kopierschutz-CD muß auch eine CD mit freien Werken angeboten werden. Wird dieser Punkt nicht eingehalten, so sind sämtliche an dem Werk beteiligten LizenzgeberInnen - auch vergangener Versionen - dazu berechtigt die vorliegende Lizenz zu entziehen. Kopierschutz ist in den Kreisen der freien LizenzgeberInnen sehr ungern gesehen und daher tunlichst zu unterlassen!) 8. History (a) Die History soll Informationen über das Werk, zum Beispiel über seinen Titel, die Urheber und andere Rechtsinhaber, das Veröffentlichungsdatum und vorgenommene Veränderungen enthalten. (b) Ist dem Werk eine History beigefügt, so muss die History bei der Nutzung des Werkes mit den enthaltenen Informationen weitergegeben werden. Insoweit findet Ziffer 7 (a) entsprechende Anwendung. (c) Ist dem Werk keine History beigefügt, muss bei der Nutzung einer Bearbeitung des Werkes eine History erstellt und weitergegeben werden. Die zu erstellende History muss zumindest die Informationen über das Werk enthalten, die das Werk selbst enthält oder beim Erwerb des Werkes einfach erkennbar waren. Ziffer 7 (a) findet entsprechende Anwendung. (Erläuterung: Zur einfachen Erkennung zählen auf jeden Fall der Eintrag in der Ogg-Vorbis-Datei, der beschriebene mp3 ID-Tag, (z.B.: ID3v2-Tag), die IPTC-Daten und der Kommentar, der im Programm "Gimp" ausgelesen werden kann. (Beim Abspeichern der betreffenden Datei im freien (und somit kostenlosen) Grafikprogramm Gimp wird je nach Dateiformat an verschiedenen Stellen ein Kommentarfeld abrufbar, das je nach Versionsnummer varieren kann. Es ist zumutbar, wenn die LizenzgeberInnen - die ungleich mehr Zeit für die Erstellung ihrer Werke aufgewendet haben - an dieser Stelle von den LizenznehmerInnen eine Bringschuld bezüglich History-Auslese einfordern. Weitere Erläuterungen: Wer ein freigestelltes Werk z.B. in einem Internetradio hört und aufnimmt, kommt nicht unbedingt zu einer brauchbaren History. Dies wird keine große Rolle spielen, wenn er/sie das freie Werk lediglich für sich selbst verwendet. Im Falle einer kommerziellen Massenproduktion ist die im Radio nicht vorgefundene History jedenfalls unzureichend. Es wird an dieser Stelle den Radio- und Fernsehproduzenten empfohlen auch in ihren Sendungen einen kurzen Hinweis - zumindestens auf die Webseite www.neppstar.net zu geben.) (d) Bei einer Bearbeitung des Werkes muss in der History so genau wie möglich angegeben werden, wo der Ersteller der Bearbeitung das unveränderte Werk erhalten hat. Hierfür genügt die Angabe einer Internetadresse. Das Datum der Veränderung muss in der History vermerkt werden. Veränderungen des Werkes können in der History durch eine kurze Beschreibung dokumentiert werden. (e) Sofern ein Rechtsinhaber wünscht, dass er vor der Nutzung des Werkes benachrichtigt wird, etwa um eine aktualisierte Version zur Verfügung zu stellen, kann er einen entsprechenden Hinweis in der History aufnehmen. Es wird empfohlen, diesem Wunsch nachzukommen. (f) Die History darf nur nach den Bestimmungen dieser Ziffer geändert werden. (Erläuterung: Nimmt jemand vom (Internet-) Radio z.B. ein freies Musikstück auf, so darf anhand des vom Betreiber herausgegebenen Programms die History in den betreffenden ID-Tag der erstellten Musikdatei eingetragen werden. Da sich diese Notiz unter Umständen sehr schnell und weit verbreiten kann, ist dabei größte Sorgfalt geboten! Es ist selbstverständlich nicht gestattet andere Einträge vorzunehmen als - nach bestem Wissen und Gewissen, am besten schriftlich - vorliegen. Absichtlich unrechtmäßige Einträge mit falschen Namen etc. ... können einen (teilweisen) Lizenzentzug bzw. Schadensersatzansprüche zur Folge haben!) Es ist nicht gestattet den Tatsachen entsprechende historische Einträge aus der History zu entfernen! 9. Beendigung der Rechte bei Zuwiderhandlung (a) Jede Verletzung der Verpflichtungen aus dieser Lizenz beendet automatisch die Nutzungsrechte des Zuwiderhandelnden. (Erläuterung: ... soferne es im Interesse der rechtmäßigen LizenzgeberInnen bzw. deren NachfolgerInnen steht.) (b) Die Nutzungsrechte Dritter, die das Werk oder Rechte an dem Werk von dem Zuwiderhandelnden erworben haben, bestehen weiter. (Erläuterung: Soferne es sich um Rechte im Sinne dieser hier angeführten freien Lizenz handelt.) 10. Haftung und Gewährleistung (a) Die Haftung der Lizenzgeber ist auf das arglistige Verschweigen von Rechtsmängeln beschränkt. (b) Dieser Haftungshinweis bezieht sich ausschließlich auf die Einräumung von Rechten durch diese Lizenz. Die Haftung und Gewährleistung für andere Leistungen, etwa die Verbreitung von Werkstücken, richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen oder individuellen Vereinbarungen. 11. Neue Versionen dieser Lizenz Das Kompetenznetzwerk Universitätsverbund MultiMedia NRW kann diese Lizenz aktualisieren, soweit eine Veränderung der rechtlichen oder tatsächlichen Umstände dies erfordert. Der Lizenzgeber überlässt dem Kompetenznetzwerk Universitätsverbund MultiMedia NRW die Bestimmung des Inhalts künftiger Versionen dieser Lizenz. Die Bestimmung erfolgt durch öffentliche Bekanntgabe des Lizenztextes. Künftige Versionen müssen den Grundprinzipien dieser Lizenz entsprechen. Soweit ein Werk nicht ausdrücklich einer bestimmten Version dieser Lizenz unterstellt ist, gilt die jeweils aktuellste Version. (Erläuterung: Auch Webstar (Neppstar, Biobeton) behält sich das Recht vor, die Lizenz in seinen Erläuterungen zu erweitern bzw. zu verändern. Webstar (Neppstar, Biobeton) behält sich außerdem das Recht vor, die auf ihm befindlichen freien Werke auf eine ähnliche Lizenz umzuschreiben. Schließlich sind wir KünstlerInnen und keine RechtswissenschaftlerInnen. Bis zum heutigen Tag ist uns keine "perfektere" Lizenz als die vorliegende bekannt. Falls eines Tages eine andere Formulierung die den angedeuteten Zweck besser erfüllt verfügbar ist, so muß eine Überführung durch den Vorstand des Vereins Frohsinn (als Gesamtpaket der gesammelten Werke) bzw. durch die LizenzgeberInnen (im jeweils zugehörigen Werk) möglich sein. Alle auf Webstar, Neppstar und Biobeton befindlichen Werke, mit der Kennzeichnung: LFFI,v1.0 unterstehen derzeit der vorliegenden Lizenz für freie Inhalte Version 1.0 samt angegebenen Erläuterungen und mit Zusatz. Keinesfalls darf die Lizenz ohne dieser Interpretationshilfen herangezogen werden. Webstar (Neppstar, Biobeton) behält sich vor, diese Erläuterungen bzw. den Zusatz soweit zu ändern, daß der Wille der LizenzgeberInnen klarer - bzw. praxisorientierter - formuliert wird und hält sich dafür auch einen Lizenzwechsel offen. (Die genannten 4 Freiheiten sind selbstverständlich Grundbedingung ...)) Anhang: Wie unterstelle ich ein Werk der Lizenz für Freie Inhalte? Um ein Werk nach den Bestimmungen dieser Lizenz zur freien Nutzung durch jedermann zur Verfügung zu stellen, muss dem Werk der folgende Hinweis in gut wahrnehmbarer Weise beigefügt werden. Es wird darüber hinaus empfohlen, einen Urhebervermerk aufzunehmen, der das Jahr der ersten Veröffentlichung sowie den Inhaber der ausschließlichen Nutzungsrechte (Name oder allgemein verständliche Abkürzung) enthält. "Copyright (C) 20[jj] [Name des Inhabers der ausschließlichen Nutzungsrechte]. Dieses Werk kann durch jedermann gemäß den Bestimmungen der Lizenz für Freie Inhalte genutzt werden. (Erläuterung: Viele auf Webstar (Neppstar, Biobeton) befindlichen Werke sind mit: (c)[Jahr der Lizenzerteilung] z.B.2004 [Name(n) der InhaberInnen der ausschließlichen Nutzungsrechte], LFFI,v1.0 gekennzeichnet.) Wie eingangs erwähnt sollte der Eintrag wie folgt vorgenommen werden: Titel: Name des Werks Künstler: Name der Musikgruppe bzw. Name der KünstlerInnen Album: Der Name des Albums und die Webseite der KünstlerInnen Kommentar: (c)2008 Name der LizenzgeberInnen, LFFI v1.0 im Sinne von www.neppstar.net Datum: Jahr der Komposition bzw. Freistellung Genre: Freie Musik - musikalischer Begriff (z.B. Freie Musik - Blues)) Die Lizenzbedingungen können unter http://www.uvm.nrw.de/opencontent abgerufen oder bei der Geschäftsstelle des Kompetenznetzwerkes Universitätsverbund MultiMedia NRW, Universitätsstraße 11, D-58097 Hagen, schriftlich angefordert werden." (Erläuterung: Die Lizenz in der für Webstar, Neppstar und Biobeton gültigen Interpretation kann mit vorliegenden Erläuterungen und Zusatz auf http://www.neppstar.net, http://www.webstar.eu.tt, bzw. http://www.biobeton.eu.tt heruntergeladen werden.) | |||
Hinweis:
Aufgrund des komplexen Einsatzes in der freien Musikbörse Neppstar, der freien Kunstsammlung Webstar und der freien Patentbörse Biobeton, ist dieser Lizenz der vorliegende Erläuterungs-Zusatz angefügt. Er dient dazu, den Willen der LizenzgeberInnen auszudrücken und dokumentiert, wie die Lizenz für freie Inhalte v1.0 im Sinne der auf Webstar, Neppstar und Biobeton freigestellten Werke auszulegen ist. Zum besseren Verständnis sind auch noch die auf den jeweiligen Webseiten veröffentlichten FAQs und die Nutzungsbedingungen heranzuziehen, die ebenfalls den Willen der UrheberInnen/LizenzgeberInnen ausdrücken.
Die genannten Webseiten sind Initiativen des Vereins Frohsinn (Wien, Österreich). Letzte Aktualisierung dieses Dokuments: 2.3.2008 (Stilistische Umformulierungen) AM BESTEN TROTZDEM DIE GANZE LIZENZ NEU LESEN!) |